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   BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05   

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BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05 (https://dejure.org/2008,29609)
BPatG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05 (https://dejure.org/2008,29609)
BPatG, Entscheidung vom 04. August 2008 - 24 W (pat) 156/05 (https://dejure.org/2008,29609)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Ausgehend hiervon fehlt einem Zeichen insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihm die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard").

    Jedoch übersieht die Anmelderin, dass alleine deshalb, weil eine Marke oder einer ihrer Bestandteile weder eine technische noch eine merkmalsbeschreibende Funktion haben, nicht der Schluss gezogen werden kann, diese Marke verfüge über hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69 f.) "Postkantoor").

    Dies setzt bei Wort-/Bildkombinationen sprachliche und/oder begriffliche Besonderheiten voraus, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinreichend weit weg von dem Eindruck erscheinen lassen, der bei bloßer Zusammenfügung der Markenbestandteile entsteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID"; GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 82) "Develey/HABM").

    Der Umstand, dass jeder Bestandteil einer Marke für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, bedeutet somit nicht, dass auch deren Kombination jegliche Unterscheidungskraft fehlen muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").

    Dies setzt bei Wort-/Bildkombinationen sprachliche und/oder begriffliche Besonderheiten voraus, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinreichend weit weg von dem Eindruck erscheinen lassen, der bei bloßer Zusammenfügung der Markenbestandteile entsteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) "EUROHYPO"; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) "Fronthaube").

    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66 f.) "EUROHYPO"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66 f.) "EUROHYPO"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) "EUROHYPO"; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) "Fronthaube").
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil einer Marke für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, bedeutet somit nicht, dass auch deren Kombination jegliche Unterscheidungskraft fehlen muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Dies setzt bei Wort-/Bildkombinationen sprachliche und/oder begriffliche Besonderheiten voraus, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinreichend weit weg von dem Eindruck erscheinen lassen, der bei bloßer Zusammenfügung der Markenbestandteile entsteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Dabei vermögen einfache grafische Gestaltungen und Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft von Wortbestandteilen nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 "antiKALK"), wobei diese Möglichkeit umso unwahrscheinlicher wird, je deutlicher und unmittelbarer die Wortbestandteile der Marke einen beschreibende Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 "Color COLLECTION").
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66 f.) "EUROHYPO"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 04.08.2008 - 24 W (pat) 156/05
    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66 f.) "EUROHYPO"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • BPatG, 28.03.2007 - 29 W (pat) 184/04

    Variabler Strichcode

  • OLG Köln, 27.03.2015 - 6 U 185/14

    Verletzung einer Marke durch Anbringung eines Barcode-Labels mit unrichtigen

    Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Barcode-Label als geschäftliche Bezeichnung oder ähnliches Zeichen kennzeichenmäßig benutzt hat oder ob der Verbraucher in dem Code lediglich eine Art der Kennzeichnung zur Identifikation der Ware ohne herstellerbezogenen Unternehmenshinweis sieht (vgl. dazu BPatG GRUR 2008, 416, zitiert nach juris Rn. 35, 51 - Variabler Strichcode; Beschluss v. 04.08.2008, 24 W(pat) 156/05, zitiert nach juris, Rn. 22, jeweils zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines maschinenlesbaren Strichcodes).
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